Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ZLT Zengin Ladenbau-Team GmbH

§ 1. Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Allen Lieferungen und Leistungen der Firma ZLT Zengin Ladenbau-Team GmbH (ZLT) liegen ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Mit der Auftragserteilung werden diese automatisch anerkannt.

(2) Sollten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen dem Käufer erst bei Lieferung der Ware bekannt werden, so gelten sie als anerkannt, wenn er nicht die Abnahme der Ware aus eben diesem Grund verweigert. Sollten sie dem Käufer erst bei der Rechnungsstellung bekannt werden, so gelten sie als anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen die Wandlung aus eben diesem Grund geltend macht.

(3) Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen für jeden Vertrag der Schriftform. Die allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit ZLT, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden/Bestellers, die ZLT nicht schriftlich anerkennt, sind für ZLT unverbindlich, auch wenn ZLT diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Soweit gesetzliche Vorschriften es verlangen und diese den im Folgenden geregelten Vereinbarungen allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, haben zwischen den Parteien zumindest die übereinstimmenden Vertragsbedingungen Wirksamkeit. Im Übrigen sind sich die Parteien einig, dass sie an einer Durchführung des Vertrages festhalten und für die sich widersprechenden Vertragsbedingungen die gesetzlichen Vorschriften gelten.

§ 2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von ZTL. Soweit die Parteien Kaufleute im Sinne des §14 BGB sind, ist Gerichtsstand ausschließlich Mannheim. Andernfalls gelten die Bestimmungen der ZPO.

§ 3. Angebote

Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich zugesichert wird. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler sind nicht bindend. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen bedürfen immer der schriftlichen Bestätigung.

§4. Aufträge, Auftragsänderungen, Stornierungen, Vertragsstrafe, Retouren, Teillieferungen

(1) Bestellungen gelten als Kaufvertrag im Sinne des BGB und sollen schriftlich erfolgen. Für telefonisch erteilte Aufträge übernimmt ZLT für die Richtigkeit der bestellten Produkte und Mengen keine Gewähr. Daraus evtl. entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vom Kunden erteilte Aufträge sind für ZLT nur bindend, soweit diese innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung angenommen werden. Danach gilt der Auftrag als abgelehnt. Bestellungen verpflichten zur Abnahme der Ware innerhalb von 14 Tagen oder nach Terminvorgabe.

(2) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers können zu Mehrkosten führen, die weiterberechnet werden.

(3) Bei der Stornierung einer Bestellung oder dem Rücktritt von einem Vertrag, werden Kosten in Höhe von 25 % des Netto-Auftragswertes, mindestens jedoch EUR 50,00 fällig. ZLT kann neben der Geltendmachung der pauschalen Vertragsstrafe auch die konkret als Schaden angefallenen Kosten dem Besteller in Rechnung stellen. Dies ist auch möglich, wenn die pauschale Vertragsstrafe von ZLT bereits geltend gemacht wurde. In diesem Fall wird die pauschale Vertragsstrafe jedoch auf den konkret errechneten Schadensbetrag angerechnet. Die pauschale Vertragsstrafe ist fällig, wenn der Besteller seine Bestellung ändert, von dem Vertrag zurücktritt oder die Ware schuldhaft nicht abnimmt.

(4) Für von ZLT genehmigte Retouren oder Umtausch wird eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 25 % des Netto-Auftragswertes erhoben. Diese ist sofort zahlbar. Ein Skontoabzug ist nicht möglich.

(5) ZLT behält sich vor, Vorauszahlungen auf erteilte Aufträge zu verlangen. Für Erstaufträge bzw. Aufträge von Neukunden wird für die ersten Lieferungen eine Warenauslieferung nur gegen Vorkasse vorgenommen. Sind Teile der Bestellung von ZLT nicht lieferbar, so beschränkt sich der Auftrag auf die verbleibenden Teillieferungen. Ein Rücktritt des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat und er dieses vorher schriftlich bekannt gegeben hat. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 5. Lieferung

ZLT ist jederzeit bemüht, so schnell wie möglich zu liefern. Angegebene Lieferzeiten sind freibleibend.

Wird der von ZLT schriftlich bestätigte Liefertermin nicht eingehalten, so kann ein Rücktritt vom Auftrag seitens des Bestellers erst dann erfolgen, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte Nachfrist von 30 Tagen erfolglos verstreicht. Im Falle eines Rücktritts steht dem Auftraggeber nur in den Fällen des Vorsatzes oder bei grober Fahrlässigkeit ein Schadensersatzanspruch zu. Die Lieferfrist beginnt erst nach vollständiger Klärung aller eine Bestellung betreffenden Fragen. Bestellungen des Auftraggebers mit Fixtermin sind für uns nur wirksam, wenn sie von ZLT schriftlich bestätigt worden sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung zum vereinbarten Termin versandbereit ist, bzw. an den Spediteur übergeben wurde, soweit der Spediteur von ZLT zu beauftragen ist. Die Haftung des Spediteurs wird dann auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gleiches gilt für Lieferungen, die von ZLT mit eigenen Fahrzeugen vorgenommen werden. Lieferungen, die aus Gründen die in der Person des Bestellers liegen oder durch höhere Gewalt unterbleiben, sind von ZLT nicht zu vertreten. Die Möglichkeit des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten oder eine Schadensersatzpflicht besteht in diesem Fall nicht. Die Rücktrittsmöglichkeit von ZLT bleibt davon unberührt.

§ 6. Versand

Der Versand der Ware erfolgt ab Lager oder einer anderen Fabrikationsstätte nach Wahl von ZLT per Post, Paketdienst, Spedition oder mit eigenem LKW. Die Versandkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Kosten für besondere Versendungsformen wie Expresssendung, Eilzustellung, usw. werden dem Auftraggeber weiterberechnet. Eine Verantwortung für billigste und schnellste Verfrachtung wird ausgeschlossen. Mit dem Verlassen des Werkes bzw. Lagers gehen sämtliche Gefahren und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, auf den Auftraggeber über. Das gilt auch für Transporte mit eigenen Fahrzeugen und bedeutet, dass das Risiko für Verzögerungen bei den erwarteten Transportzeiten und für den Verlust der Ware beim Auftraggeber liegt. ZLT haftet als Versender nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware wird von ZLT sorgfältig verpackt. Beschädigte Ware ist sofort beim Frachtführer zu reklamieren, da hierfür von ZLT keine Haftung übernommen wird. Darüber hinaus ist eine solche Reklamation ZLT unverzüglich zusätzlich anzuzeigen. Wird die Versendung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

§ 7. Preise, Nachlässe, Preisänderungen

(1) Alle Preise verstehen sich Netto ab Werk bzw. Lager oder sonstige Zwischenlager in Euro, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Hinzu kommt zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sowie die Kosten für Fracht und für die für einen ordnungsgemäßen Versand notwendige Verpackung.

(2) Wird nach Fertigstellung der versandfertigen Ware von dem Besteller ein späterer Liefertermin gewünscht, so wird die Rechnung unter dem Datum der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Nachlässe können nur nach Absprache gewährt werden. Der Anspruch auf gewährte Nachlässe und Sonderpreisvereinbarungen wird mit der ersten Mahnung unwirksam. Der Differenzbetrag wird in diesem Fall entsprechend der gültigen Verkaufspreise laut Preisliste dem Auftraggeber nachberechnet.

(3) Änderungen der Preise sind aufgrund von Währungsschwankungen oder durch Preisänderungen der Vorlieferanten jederzeit möglich. Alle nicht vereinbarten Nebengebühren bzw. öffentlichen Abgaben sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu tragen. Die Entsorgung der Verpackung und die Kosten hierfür gehen in voller Höhe zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt für die Fracht für die Rücksendung des Verpackungsmaterials. Für Schreibfehler in den jeweiligen Angeboten übernehmen wir keine Haftung.

§ 8. Zahlungsbedingungen

Rechnungen von ZLT sind kostenfrei und ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlung hat, soweit nichts anders vereinbart ist, unverzüglich zu erfolgen. Zahlt der Auftraggeber nicht unverzüglich, soweit kein Termin vereinbart ist, spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung, so gerät er in Verzug. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verlangt. ZLT ist berechtigt, auch im Falle anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Auftraggeber wird in diesem Falle über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ZLT berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ZLT über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung mittels Schecks gilt die Zahlung erst mit dessen endgültiger Einlösung als erfolgt. Wenn der Auftraggeber fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern oder ZLT nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Auftraggebers erhält, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist ZLT berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers fällig zu stellen. ZLT ist in diesem Falle auch berechtigt, unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des Auftraggebers nicht eingelöst wird, ein vom Auftraggeber begebener Wechsel durch den Auftraggeber nicht bezahlt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggeber beantragt oder eröffnet wurde oder mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist. Rechnungen des Auftraggebers werden unter Berücksichtigung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von ZLT nur dann anerkannt, wenn sie den steuerlich gültigen Vorschriften entsprechen. Der Eingang einer diesen Formen entsprechenden Rechnung bei ZLT ist grundsätzliche Fälligkeitsvoraussetzung für den Zahlungsanspruch des Auftraggebers.

§ 9. Sachmangelhaftung

(1) Für Kaufleute im Sinne des HGB , für die der Warenkauf bei uns ein Handelsgeschäft nach § 343 HGB ist, gelten die Bestimmungen des § 377 HGB, d.h. der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ware gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf Tagen nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der Verjährungsfrist anzuzeigen. Nach Ablauf der genannten Fristen sind Sachmängel Ansprüche ausgeschlossen.

(2) Die Ware entspricht handelsüblicher Qualität. Geringe, handelsübliche Abweichungen bei der gelieferten Ware, wie z. B. Farbe, Design, Ausrüstung gelten als genehmigt. Alle angegebenen Maße und Gewichte sind Ungefähr-Angaben. Im Falle berechtigter Beanstandung hat ZTL zunächst das Recht auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Wandlung. Das Recht auf Schadensersatz wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zu Beanstandung der Gesamtlieferung. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt unverzüglich innerhalb der Mindestfrist. Die Mindestfrist beträgt vier Wochen, auch wenn der Fristablauf dann nach dem letzten vereinbarten Liefertag liegen sollte. Ersetzte Waren werden unser Eigentum. Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung erhält der Kunde zusammen mit der neuen Ware für das verauslagte Porto eine Warengutschrift. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.

(3) Sämtliche reklamierte Waren sind ZLT zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Mängelrügen sind nicht mehr zulässig, wenn ZLT eine Nachprüfung der Beanstandung nicht mehr möglich ist. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, so kann der Kunde Minderung oder Rückabwicklung verlangen. Im Falle von bestimmten Waren, wie zum Beispiel B Waren oder Gebrauchtwaren sind Garantie- und Gewährleistungsansprüche generell ausgeschlossen. Auf diesen Umstand wird im Vertragsverhältnis ausdrücklich hingewiesen.

(4) Bei Neuwaren beträgt die Haftung für Sachmängel 1 Jahr. Für gebrauchte Waren ist die Sachmängelhaftung völlig ausgeschlossen. Die Haftungsausschlüsse gelten nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von ZLT. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige oder bedingte, Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen ZLT und dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt sind.

(2) Wird die Ware vor der Zahlung weiterveräußert, so geht der dadurch erzielte Erlös bzw. die durch die Weiterveräußerung entstandene Forderung in das Eigentum von ZLT über. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt erhaltene Ware einem Dritten weder verpfänden, noch sicherheitshalber übereignen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder gerichtlicher Pfändung durch Dritte hat uns der Käufer sofort fernschriftlich zu verständigen.

(3) Von ZLT zurückgeforderte Ware wird in der Höhe gutgeschrieben, in der sie weiterverkäuflich ist, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Retouren des Käufers, die aufgrund des geltend gemachten Eigentumsvorbehaltes vorgenommen werden, haben für den Auftragnehmer kostenfrei zu erfolgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Staates, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht ohne weiteres wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Staat entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Bestellung eines möglichst umfassenden Eigentumsvorbehalts verpflichtet. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlich sind.

(4) Wird der Liefergegenstand von dem Auftraggeber verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. ZLT erwirbt bei Verarbeitung des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem Wert der anderen Gegenstände entspricht.

§ 11. Widerrufsrecht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Verbraucher haben das Recht, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Ware (oder die letzte Ware, Teilsendung oder Stück im Falle eines Vertrags über mehrere Waren einer einheitlichen Bestellung oder die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken) in Besitz genommen wurde ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss ZTL über den Entschluss informiert werden, diesen Vertrag zu widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden und die Waren rechtzeitig zurückzusenden.

Folgen des Widerrufs:

Bei erfolgtem Widerruf, werden dem Kunden alle Zahlungen für die erworbene Waren, die ZTL erhalten hat, zurückerstattet. Diese Rückzahlung wird unverzüglich und spätestens, vorbehaltlich der unten genannten Situationen, innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag erfolgen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für die Rückzahlung berechnen wir Ihnen in keinem Fall Entgelte. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

§ 12. Rücksendungen

Waren müssen unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem ZTL über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet wurde zurückgesendet werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen abgesendet werden.

Rücklieferungen an uns müssen schriftlich zusammen mit der jeweiligen Auftragsnummer avisiert und von ZLT bestätigt werden. Rücksendungen werden von ZLT nur angenommen, wenn diese frei Haus und in einem einwandfreien und unbenutzten Zustand geschickt werden. Dem Auftraggeber werden für Rücksendungen 25 % des jeweiligen Netto-Auftragswertes als Wiedereinlagerungsgebühr berechnet. Diese Gebühr ist sofort fällig. Die Kosten für unfreie und nicht angenommene Sendungen trägt der Absender. Ebenso die Kosten für die Lagerung bzw. Abholung von ungenehmigt zurückgesandter bzw. nicht einwandfreier Ware. Ausgeschlossen von Rücksendungen sind Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, sowie Rest- und Sonderposten, B Ware und Warenrückläufer sowie ungeprüfte Retourwaren.

§ 13. Geschäftsverkehr mit dem Ausland

Die Durchführung des Vertrages unterliegt grundsätzlich deutschem Recht. Dies gilt auch für Auslandsgeschäfte. Lieferung ins Ausland generell nur gegen Vorkasse.

§ 14. Haftungsbeschränkung

ZLT haftet nicht für fehlerhafte Angaben in ihren Angeboten bzw. Artikelbeschreibungen.

§ 15. Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten: Name, Ansprechpartner, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie alle das Geschäftsverhältnis betreffenden Daten (Auftrags-, Rechnungsdaten, etc.) auf elektronischen Medien gespeichert werden. Das Adressmaterial kann zur Erstellung von Kundenanschreiben verwendet werden. ZLT sichert die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes zu.

§ 16. Sonstiges

Die Übermittlung von Erklärungen per Email oder per Telefax steht der Schriftform gleich.

§ 17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht verstoßen und unwirksam sein, so werden sie durch eine Bestimmung ersetzt, die geeignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung zu verwirklichen. Soweit dies nicht erfolgt oder rechtlich nicht möglich ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Nichtigkeit einer Bestimmung lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

§ 18. Copyright.

Die Inhalte der Website „www.zlt-team.de“ sind urheberrechtlich geschützt. Jede weitere Nutzung, Vervielfältigung etc. dieser Website oder einzelner Inhalte sowie alle Bilder und Texte auch auszugsweise sind untersagt und ziehen straf- oder zivilrechtliche Folgen mit sich. Alle Rechte bleiben vorbehalten.

§ 19. Montageleistungen und Umlagerungen/Einlagerungen

ZLT verpflichtet sich alle Leistungen vertragsgemäß, sowie sach- und fachgerecht auszuführen.

Alle unsere Leistungen gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens bei Ingebrauchnahme, Beanstandungen oder Einwendungen erhebt. Diese sind schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Umfang eventueller Mängel zu beschreiben. Bei einmaligen Werkleistungen erfolgt eine Abnahme ggf. in Teilen. Sollte diese unterbleiben, gilt das Werk als abgenommen, wenn nicht unverzüglich ein Mangel gerügt wird. Falls wir die Abnahme förmlich wünschen, ist der Besteller verpflichtet, dies binnen 3 Tagen ab Aufforderung mit uns durchzuführen. Kommt der Besteller der Aufforderung nicht nach gilt das Werk als abgenommen.

Begründete Mängel werden durch Nacherfüllung beseitigt. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht haftet der Verwender uneingeschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf die Höhe des zu erwartenden Schadens.